Anhang zur Verordnung Nr. 12 des Premierministers vom 16. Februar 2021.

Satzung des Instituts De Republica

  • 1

Das Institut De Republica, nachstehend „Institut“ genannt, ist eine dem Premierminister unterstellte staatliche Haushaltseinheit, die verlegerische, wissenschaftliche und popularisierende Tätigkeiten ausübt.

  • 2

Der Sitz des Instituts ist Warschau.

  • 3

Die Ziele des Instituts sind:

  1. Ausübung von Veröffentlichungs- und Dokumentationstätigkeiten;
  2. Zusammenarbeit mit der wissenschaftlichen Gemeinschaft, einschließlich der Universitäten und Einrichtungen, die an der Entwicklung der polnischen wissenschaftlichen Literatur arbeiten;
  3. Förderung polnischer wissenschaftlicher Veröffentlichungen in Polen und im Ausland, auch in Zusammenarbeit mit öffentlichen Stellen;
  4. Durchführung von Forschungsarbeiten und Analysen zu Themen, die vom Premierminister in Auftrag gegeben werden;
  5. Organisation und Leitung von nationalen und internationalen Konferenzen, Seminaren und Arbeitsgruppen;
  6. Organisation von Bildungs- und Ausbildungsprojekten;
  7. Pflege und Entwicklung von Datenbanken zu den Themen, die zum Tätigkeitsbereich des Instituts gehören.
  • 4
  1. Das Institut wird vom Direktor geleitet, der von bis zu zwei stellvertretenden Direktoren und den Koordinatoren der in § 9 genannten Organisationseinheiten unterstützt wird.
  2. Der Direktor legt den Aufgabenbereich der in Absatz 1 genannten Personen fest.
  3. Der Direktor kann die in Absatz 1 genannten Personen sowie andere Mitarbeiter des Instituts ermächtigen, in seinem Namen die Angelegenheiten des Instituts im festgelegten Bereich zu führen.
  • 5

Der Direktor und die stellvertretenden Direktoren werden vom Premierminister ernannt und entlassen.

  • 6

Zu den Aufgaben des Direktors gehören insbesondere:

  1. Leitung des Instituts, Organisation und Koordinierung der Aufgabenwahrnehmung durch die Organisationseinheiten;
  2. Vertretung des Instituts nach außen in Angelegenheiten, die seinen Tätigkeitsbereich betreffen;
  3. das Vermögen des Instituts so zu verwalten, dass die Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Instituts gewährleistet ist;
  4. Erstellung von Verlagsplänen;
  5. Ausarbeitung und Vorlage von Jahresberichten an den Premierminister über die Erfüllung der Aufgaben des Instituts und die Umsetzung des Finanzplans;
  6. Ausarbeitung der Leitlinien für die vom Institut publizierten Veröffentlichungen sowie durchgeführten wissenschaftlichen Aktivitäten und Verbreitungsmaßnahmen;
  7. Festlegung der Organisationsordnung des Instituts, in dem die interne Struktur des Instituts und die genauen Aufgabenbereiche der Organisationseinheiten und der unabhängigen Stellen definiert werden;
  8. Festlegung von Arbeitsordnungen, Regelungen für die Vergütung der Mitglieder des wissenschaftlichen Rates und andere interne Regelungen, die in gesonderten Rechtsvorschriften vorgesehen sind;
  9. Genehmigung, nach Stellungnahme des wissenschaftlichen Rates,  der Geschäftsordnung für die Verwaltung der Urheberrechte und verwandten Rechte.
  • 7
  1. Das Institut verfügt über einen wissenschaftlichen Rat mit begutachtender und beratender Funktion.
  2. Zu den Aufgaben des wissenschaftlichen Rates gehören insbesondere:
    • Begutachtung der Vorschläge für die Veröffentlichung;
    • Begutachtung der Vorschläge für die feste Zusammenarbeit des Instituts mit anderen Einrichtungen;
    • Genehmigung der Leitlinien der wissenschaftlichen Tätigkeit;
    • Begutachtung der Regelungen für die Verwaltung von Urheberrechten und verwandten Rechten;
    • Begutachtung des Entwurfs des jährlichen Finanzplans und des Berichtes über die Umsetzung des jährlichen Finanzplans;
    • Verabschiedung der Ordnung des wissenschaftlichen Rates.
  3. Der wissenschaftliche Rat entscheidet mit einfacher Mehrheit.
  4. Die Sitzungen des wissenschaftlichen Rates werden vom Direktor oder bei dessen Abwesenheit von dem Vorsitzenden des wissenschaftlichen Rates einberufen.
  • 8
  1. Der wissenschaftliche Rat besteht aus 10 bis 30 Mitgliedern.
  2. Die Mitglieder des wissenschaftlichen Rates werden vom Premierminister ernannt und entlassen.
  3. Der Vorsitzende des wissenschaftlichen Rates wird vom Premierminister aus den Reihen der Mitglieder des Rates ernannt und entlassen.
  • 9
  1. Das Institut umfasst folgende Organisationseinheiten:
    • Forschungsteam;
    • Popularisierungsteam;
    • Verlagsteam;
    • Büro für Verwaltung und Finanzen.
  2. Das Institut verfügt über eine unabhängige interne Revision, die direkt dem Direktor des Instituts unterstellt ist.
  • 10

Die Mitglieder des wissenschaftlichen Rates haben für ihre Beteiligung an der Arbeit des Rates Anspruch auf:

  1. eine monatliche Pauschalvergütung gemäß der Vergütungsordnung für die Mitglieder des wissenschaftlichen Rates; und
  2. die Erstattung von Reise- und Unterbringungskosten, die nach den Regeln der gemäß Artikel 77[5] § 2 des Gesetzes vom 26. Juni 1974 – Arbeitsgesetzbuch (GBl. von 2020, Pos. 1320) erlassenen Verordnung über die Höhe und die Bedingungen für die Festsetzung der Beträge, die dem in einer staatlichen oder kommunalen Verwaltungseinheit des Haushaltsbereichs tätigen Arbeitnehmer für eine Dienstreise im Inland zustehen, gewährt werden. 
  • 11
  1. Die Bestimmungen für die Mitarbeiter der staatlichen Haushaltseinheiten gelten für die vom Institut beschäftigten Personen.
  2. Die Regeln für die Vergütung der Mitarbeiter des Instituts richten sich nach der Verordnung über die Vergütung der Arbeit und die Gewährung anderer arbeitsbezogener Leistungen für Angestellte, die in bestimmten staatlichen Haushaltseinheiten arbeiten, die gemäß Artikel 77[3] § 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1974 – Arbeitsgesetzbuch, erlassen wurde.

 

Anhänge:

Verordnung Nr. 12 des Premierministers über die Gründung des Instituts De Republica (38.72 KB)

 

Satzung des Instituts De Republica (43.01 KB)

 

Verordnung Nr. 25 des Premierministers vom 19. März 2021 zur Änderung der Verordnung über die Gründung des Instituts De Republica (50.79 KB)

 

Verordnung Nr. 96 des Premierministers vom 21. April 2022 zur Änderung der Verordnung über die Gründung des Instituts De Republica (187.73 KB)